Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. – Im Betreibungsbegehren muss jeder Gläubiger neben seinem Namen seine tatsächliche Adresse angeben. Das Gleiche gilt für einen allfälligen Vertreter des Gläubigers bzw. der Gläubiger. Fehlt eine Adresse oder handelt es sich um eine fiktive Angabe, so ist dem Betreibungsbegehren keine Folge zu geben. Ein trotzdem ausgestellter Zahlungsbefehl ist mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar, und der Zahlungsbefehl ist aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm bzw. seinem Vertreter anzusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Laut Zahlungsbefehl vom 8. November 1999 forderte die Kantonale Steuerverwaltung X., Direkte Bundessteuer, als Vertreterin des Kantons X. vom Beschwerdegegner die direkten Bundessteuern 1998 ein. Zudem stellte 149
E. 1a Der Beschwerdeführer macht geltend, A. wohne nicht an der von ihm im Betreibungsbegehren angegebenen Adresse. In der Tat ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich vom 20. November 1998 davon auszugehen, dass A. im fragli- chen Zeitpunkt nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnte, sondern am 28. August 1998 ohne Adress- bzw. Ortsangabe nach einem unbekannten Ort weggezogen ist. A. konnte denn auch die Einladung zur Vernehmlas- sung zur vorliegenden Beschwerde an der von ihm angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, da er die ihm an der besagten Adresse avisierte Sen- dung nicht innert der ihm angesetzten Frist beim Postamt abholte. Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1998 geht hervor, dass er an der angege- benen Adresse offenbar nicht angetroffen werden kann und sein Aufenthalt unbekannt ist, da ihm ein Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1998 auf dem Ediktalweg zugestellt werden musste. Diese Zustellungsart ist aber nach zürcherischem Recht nur dann zu- lässig, wenn der Aufenthaltsort der betreffenden Partei unbekannt ist. Schliess- lich bestätigt auch das Betreibungsamt Zürich 6 in seiner Rückweisungsver- fügung eines gegen A. gerichteten Betreibungsbegehrens vom 2. Dezember 1999, dass der Schuldner A. fortgezogen und die neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. Es steht aufgrund dieser Beweismittel mithin fest, dass A. im Betreibungsbegehren vom 11. November 1998 sowohl als Gläubiger wie auch als Vertreter der übrigen Betreibungsgläubiger einen fiktiven Wohnort angegeben hat.
E. 1b Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Betreibungsbe- gehren keine Folge zu geben, wenn das Betreibungsbegehren überhaupt kei- ne Angabe über den Wohnort des Gläubigers enthält (BGE 47 III 123/124, 82 III 129 E. 2). Das Gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt be- kannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat (BGE 93 III 50 E. 2). Ist dem Betreibungsbeamten diese Tatsache indes nicht bekannt und stellt er deshalb den Zahlungsbefehl aus, ist dieser nach der eben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Der Betreibungsschuldner hat mithin den Zah- lungsbefehl innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde an- zufechten, und der Zahlungsbefehl ist auf eine solche Beschwerde hin nur aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm bzw. seinem Vertreter an- zusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt (BGE 93 III 50/51 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 47 III 124, 82 III 129 E. 2, 87 III 55 unter B und 60 oben).
E. 1c Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl Nr. ... innert Frist bei der Justizkommission angefochten und den Mangel 148
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-5 beanstandet. Die Justizkommission gab A. in dessen Eigenschaft als Betrei- bungsgläubiger und Vertreter der übrigen mitbetreibenden Gläubiger Gele- genheit, seinen wirklichen Wohnort bekannt zu geben, indem es ihn unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zur Beschwerde einlud. Wenn er diese Einladung an der von ihm selber angegebenen Adresse bzw. an dem von ihm bezeichneten Postfach nicht entgegennahm, hat er sich das selber zuzu- schreiben. Es ist deshalb so zu halten, wie wenn er innert angesetzter Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt. Der Zahlungsbefehl Nr. ... ist daher in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben.
E. 1d Daran ändert nichts, dass neben A. weitere drei Personen als mitbetrei- bende Gläubiger auftreten. Mehrere Gläubiger können einen Schuldner nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht aber für Einzelforderungen in einer einzigen Betreibung gemeinsam betreiben (Sabine Kofmel Ehrenzel- ler, a.a.O., N 19 zu Art. 67 mit Hinweisen auf BGE 76 III 91; 71 III 167). Es ist deshalb unerheblich, ob die Angaben über die Wohnorte der übrigen drei Mitgläubiger den Tatsachen entsprechen oder nicht. Handelt es sich um eine sogenannte Forderung zur gesamten Hand, muss eben verlangt werden, dass sämtliche betreibenden Gläubiger ihren wirklichen Wohnort angeben. Wenn auch nur ein Gläubiger einen blossen Scheinwohnort angibt, ist die Betrei- bung anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzuheben. Würde es sich im Übrigen im vorliegenden Fall um eine Forderung handeln, die jedem einzel- nen Gläubiger allein zusteht und würden damit rechtlich verschiedene Ein- zelforderungen geltend gemacht, wäre die vorliegende gemeinsame Betrei- bung als sogenannte aktive Betreibungsgenossenschaft ohnehin unzulässig und aus diesem Grunde aufzuheben. Schliesslich verlangt das Gesetz, wie bereits ausgeführt, dass auch der gemeinsame Vertreter seinen wirklichen Wohnort im Betreibungsbegehren angibt. Auch daran mangelt es im vorliegen- den Fall, weshalb die Betreibung auch aus diesem Grunde aufzuheben ist. (Justizkommission als AB SchKG, 28. Januar 2000, i.S. S./Betreibungsamt X.) Art. 67 SchKG. – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungsverfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn der Kanton X. statt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Betreibung für die direkten Bundessteuern einleitet. Es rechtfertigt sich daher, die fehlerhafte Gläubiger- und Parteibezeichnung zu korrigieren. Aus den Erwägungen:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-4 sichtlich die notwendigen Vorkehrungen zu seiner Interessenwahrung unter- liess, obschon er jederzeit damit rechnen musste, dass er infolge seiner ge- sundheitlichen Störungen ausser Stande sein könnte, die erforderlichen Rechtshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, hat er sich das als Verschulden i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG anrechnen zu lassen. Damit mangelt es aber an der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses für die Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist. (Justizkommission als AB SchKG, 19. April 2000, i.S. S./Betreibungsamt X.) Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. – Im Betreibungs- begehren muss jeder Gläubiger neben seinem Namen seine tatsächliche Adresse angeben. Das Gleiche gilt für einen allfälligen Vertreter des Gläubi- gers bzw. der Gläubiger. Fehlt eine Adresse oder handelt es sich um eine fik- tive Angabe, so ist dem Betreibungsbegehren keine Folge zu geben. Ein trotzdem ausgestellter Zahlungsbefehl ist mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar, und der Zahlungsbefehl ist aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm bzw. seinem Vertreter anzusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren u.a. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächti- gen sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG muss auch der Zahlungsbefehl diese Angaben enthalten. Neben dem Namen des Betreibungsgläubigers ist also auch dessen Wohnort, d.h. dessen genaue Adresse anzugeben, und zwar selbst dann, wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel besteht und ein Bevoll- mächtigter mit gehörig bezeichneter Adresse für ihn handelt (BGE 93 III 50 E. 2 mit Hinweis auf 87 III 57 f. E. 2). Erforderlich ist die Angabe des wirkli- chen Wohnortes («domicile réel»); die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsit- zes des Gläubigers («domicile fictif») genügt nicht (BGE 114 III 65 f.; 93 III 50 E. 2 mit weiteren Verweisen). Ebenso ungenügend ist die Angabe des Wohnortes bloss eines Vertreters des Gläubigers. Dem Schuldner soll damit die direkte Kontaktaufnahme mit seinem Gläubiger ermöglicht werden (Sa- bine Kofmel Ehrenzeller in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/ München, 1998, N 20 zu Art. 67). Hat der Gläubiger den bisherigen Wohn- sitz gänzlich aufgegeben, befindet er sich also nicht nur zu einem vorüberge- henden Zweck (sei es auch für längere Zeit) an einem andern Ort, so ist die neue Wohnadresse anzugeben, wo er tatsächlich erreichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt (BGE 87 III 59 E. 4). Wählen die 147
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-4 Gläubiger – wie im vorliegenden Fall – einen Vertreter, der ihre Interessen in einer Betreibung wahrnehmen soll, ist auch dessen Wohnort nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in gleicher Weise genau anzugeben.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, A. wohne nicht an der von ihm im Betreibungsbegehren angegebenen Adresse. In der Tat ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich vom 20. November 1998 davon auszugehen, dass A. im fragli- chen Zeitpunkt nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnte, sondern am 28. August 1998 ohne Adress- bzw. Ortsangabe nach einem unbekannten Ort weggezogen ist. A. konnte denn auch die Einladung zur Vernehmlas- sung zur vorliegenden Beschwerde an der von ihm angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, da er die ihm an der besagten Adresse avisierte Sen- dung nicht innert der ihm angesetzten Frist beim Postamt abholte. Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1998 geht hervor, dass er an der angege- benen Adresse offenbar nicht angetroffen werden kann und sein Aufenthalt unbekannt ist, da ihm ein Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1998 auf dem Ediktalweg zugestellt werden musste. Diese Zustellungsart ist aber nach zürcherischem Recht nur dann zu- lässig, wenn der Aufenthaltsort der betreffenden Partei unbekannt ist. Schliess- lich bestätigt auch das Betreibungsamt Zürich 6 in seiner Rückweisungsver- fügung eines gegen A. gerichteten Betreibungsbegehrens vom 2. Dezember 1999, dass der Schuldner A. fortgezogen und die neue Adresse dem Amt nicht bekannt sei. Es steht aufgrund dieser Beweismittel mithin fest, dass A. im Betreibungsbegehren vom 11. November 1998 sowohl als Gläubiger wie auch als Vertreter der übrigen Betreibungsgläubiger einen fiktiven Wohnort angegeben hat.
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Betreibungsbe- gehren keine Folge zu geben, wenn das Betreibungsbegehren überhaupt kei- ne Angabe über den Wohnort des Gläubigers enthält (BGE 47 III 123/124, 82 III 129 E. 2). Das Gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt be- kannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat (BGE 93 III 50 E. 2). Ist dem Betreibungsbeamten diese Tatsache indes nicht bekannt und stellt er deshalb den Zahlungsbefehl aus, ist dieser nach der eben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Der Betreibungsschuldner hat mithin den Zah- lungsbefehl innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde an- zufechten, und der Zahlungsbefehl ist auf eine solche Beschwerde hin nur aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm bzw. seinem Vertreter an- zusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt (BGE 93 III 50/51 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 47 III 124, 82 III 129 E. 2, 87 III 55 unter B und 60 oben).
c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl Nr. ... innert Frist bei der Justizkommission angefochten und den Mangel 148
Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-5 beanstandet. Die Justizkommission gab A. in dessen Eigenschaft als Betrei- bungsgläubiger und Vertreter der übrigen mitbetreibenden Gläubiger Gele- genheit, seinen wirklichen Wohnort bekannt zu geben, indem es ihn unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zur Beschwerde einlud. Wenn er diese Einladung an der von ihm selber angegebenen Adresse bzw. an dem von ihm bezeichneten Postfach nicht entgegennahm, hat er sich das selber zuzu- schreiben. Es ist deshalb so zu halten, wie wenn er innert angesetzter Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt. Der Zahlungsbefehl Nr. ... ist daher in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben.
d) Daran ändert nichts, dass neben A. weitere drei Personen als mitbetrei- bende Gläubiger auftreten. Mehrere Gläubiger können einen Schuldner nur für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht aber für Einzelforderungen in einer einzigen Betreibung gemeinsam betreiben (Sabine Kofmel Ehrenzel- ler, a.a.O., N 19 zu Art. 67 mit Hinweisen auf BGE 76 III 91; 71 III 167). Es ist deshalb unerheblich, ob die Angaben über die Wohnorte der übrigen drei Mitgläubiger den Tatsachen entsprechen oder nicht. Handelt es sich um eine sogenannte Forderung zur gesamten Hand, muss eben verlangt werden, dass sämtliche betreibenden Gläubiger ihren wirklichen Wohnort angeben. Wenn auch nur ein Gläubiger einen blossen Scheinwohnort angibt, ist die Betrei- bung anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzuheben. Würde es sich im Übrigen im vorliegenden Fall um eine Forderung handeln, die jedem einzel- nen Gläubiger allein zusteht und würden damit rechtlich verschiedene Ein- zelforderungen geltend gemacht, wäre die vorliegende gemeinsame Betrei- bung als sogenannte aktive Betreibungsgenossenschaft ohnehin unzulässig und aus diesem Grunde aufzuheben. Schliesslich verlangt das Gesetz, wie bereits ausgeführt, dass auch der gemeinsame Vertreter seinen wirklichen Wohnort im Betreibungsbegehren angibt. Auch daran mangelt es im vorliegen- den Fall, weshalb die Betreibung auch aus diesem Grunde aufzuheben ist. (Justizkommission als AB SchKG, 28. Januar 2000, i.S. S./Betreibungsamt X.) Art. 67 SchKG. – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schadet die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers im Betreibungsverfahren nicht, wenn es dem Schuldner gleichwohl möglich ist, die wahre Identität des Gläubigers ohne Schwierigkeiten zu erkennen. Dies ist der Fall, wenn der Kanton X. statt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Betreibung für die direkten Bundessteuern einleitet. Es rechtfertigt sich daher, die fehlerhafte Gläubiger- und Parteibezeichnung zu korrigieren. Aus den Erwägungen:
1. Laut Zahlungsbefehl vom 8. November 1999 forderte die Kantonale Steuerverwaltung X., Direkte Bundessteuer, als Vertreterin des Kantons X. vom Beschwerdegegner die direkten Bundessteuern 1998 ein. Zudem stellte 149